Seit dem 1. Januar 2026 zieht ein Mehrwertsteuerzahler bei einem Pkw, den er auch privat nutzt, nur die Hälfte der Steuer als Vorsteuer ab. Die volle Mehrwertsteuer erhält nur, wer das Auto ausschließlich unternehmerisch nutzt, dies dem Finanzamt meldet und ein elektronisches Fahrtenbuch führt. Schauen wir uns an, was das Gesetz genau verlangt, wie die slowakische Finanzverwaltung das überprüft und was zu tun ist, wenn Sie 100 % abgezogen haben und das Auto auch nach Hause fährt.
Bis Ende 2025 hatte eine Firma bei einem Auto, das auch privat fährt, die Wahl: die volle Mehrwertsteuer abziehen und jeden Monat die Privatfahrten versteuern, oder von Anfang an nur einen Teil nach dem geschätzten Verhältnis abziehen. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Wahl bei Pkw verschwunden. Wer von 2026 bis zum 30. Juni 2028 einen Pkw, ein Motorrad oder ein Moped kauft und es nicht ausschließlich unternehmerisch nutzt, zieht daraus genau 50 % Mehrwertsteuer ab. Das ist keine Wahl, das ist eine Pflicht – die Slowakei hat sich dafür eine Ausnahme von der Mehrwertsteuerrichtlinie erbeten.
Die Hälfte gilt nicht nur beim Kauf. Ebenso werden die Raten von Operating-Leasing und Miete über 30 Tage gekürzt und Kraftstoff, Service, Reifen oder Parkgebühren – und zwar auch bei einem Auto, das Sie vor 2026 gekauft haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die konkrete Fahrt beruflich war – entscheidend ist, wie das Auto insgesamt genutzt wird.
Die Regel ist bewusst befristet. Die Ausnahme gilt bis zum 30. Juni 2028; was danach kommt, weiß heute niemand. Der Vorsteuerabzug aus einem in diesem Zeitraum gekauften Auto ändert sich rückwirkend nicht mehr – entscheidend ist der Tag des Erwerbs, nicht der Tag, an dem Sie die Steuer abziehen. Bei Kraftstoff und Service, die nach Juni 2028 empfangen werden, kehren die allgemeinen Regeln zurück, sofern sich das Gesetz bis dahin nicht ändert.
Die volle Mehrwertsteuer bleibt dem, der das Auto ausschließlich unternehmerisch nutzt. Das Wort ausschließlich ist hier wörtlich gemeint, und das Gesetz hat drei Bedingungen auf einmal daran geknüpft: das Auto fährt wirklich nicht privat, Sie führen darüber elektronische Aufzeichnungen und Sie haben es dem Finanzamt auf dem Formular gemeldet, und zwar bis zur Frist für die Einreichung der Erklärung für den Monat, in dem Sie die Steuer abgezogen haben. Wer das Auto im Januar 2026 gekauft hat, musste die Meldung bis zum 25. Februar einreichen. Ohne Meldung und ohne Aufzeichnungen bleiben 50 %, selbst wenn das Auto tatsächlich nur beruflich gefahren wäre.
| Situation | Vorsteuerabzug |
|---|---|
| Ab 2026 gekauftes Auto, fährt auch privat (Privatfahrten werden nicht versteuert) | 50 % |
| Operating-Leasing oder Miete über 30 Tage | 50 % der Raten |
| Kraftstoff, Service, Parkgebühren bei einem Auto, das auch privat fährt – auch wenn Sie es vor 2026 gekauft haben | 50 % |
| Auto ausschließlich für das Unternehmen, mit Meldung und elektronischen Aufzeichnungen | 100 % |
| Taxi, Fahrschule, Autovermietung, Vorführ- und Ersatzfahrzeuge (ohne Aufzeichnungen, Meldung aber ja) | 100 % |
| Lieferwagen oder anderes Fahrzeug der Kategorie N (Anteil nach Nutzung oder 100 % mit Versteuerung der Privatfahrten) | Nach den alten Regeln |
| Bis zum 31. Dezember 2025 gekauftes Auto: Der Vorsteuerabzug aus dem Kauf ändert sich nicht; Kraftstoff und Service bei privater Nutzung ab 2026 | 50 % |
Das Gesetz kennt das Wort „Fahrtenbuch“ nicht, es spricht von Aufzeichnungen. Ihren Inhalt zählt es aber genau auf, und es ist mehr, als die meisten Firmen zu führen gewohnt sind:
Das Fahrtenbuch auf Papier hat ausgedient. Ein eingescanntes Heft als PDF gilt nicht als elektronische Aufzeichnung, eine Excel-Tabelle oder eine App schon. Die Aufzeichnungen werden für jedes Auto getrennt geführt, die ganze Zeit, in der das Auto in der Firma fährt, und zehn Jahre nach dem Jahr des Kaufs aufbewahrt. Auf Aufforderung des Finanzamts müssen Sie sie elektronisch innerhalb der vom Amt bestimmten Frist übermitteln.
Die Meldung, die Sie wegen der 100 % eingereicht haben, ist zugleich die Liste, aus der ausgewählt wird. Bis Mitte Juli 2026 gingen 5 681 Meldungen für 22 265 Fahrzeuge ein, bei 10 866 davon muss die Firma auch Aufzeichnungen führen. Die Finanzverwaltung hat im Sommer 2026 beschrieben, wie sie daraus auswählt: sie vergleicht die gemeldeten Autos mit den Umsätzen der Firma, der Zahl der Arbeitnehmer und Geschäftsführer, mit den Steuererklärungen und den Fahrtenaufzeichnungen und fragt, ob die Fahrten zum Unternehmensgegenstand passen. Eine Firma ohne Arbeitnehmer und ohne Umsätze mit einem Sportwagen „ausschließlich für das Unternehmen“ ist der typische Fall, der ihr auffällt. Bei einem ausgewählten Auto kann sie auch überprüfen, wo es steht, flächendeckende Kontrollen auf Parkplätzen lehnt sie jedoch ab.
Die Werkzeuge sind die klassischen. Zuerst kommt meist eine Aufforderung, die Aufzeichnungen zu übermitteln, oder eine örtliche Ermittlung; wenn etwas nicht stimmt, folgt eine Steuerprüfung, die mit einer schriftlichen Mitteilung beginnt und bis zu einem Jahr dauern darf. Wichtig ist, wer was beweist: nicht das Amt, dass Sie privat gefahren sind, sondern Sie, dass Ihre Aufzeichnungen glaubwürdig, richtig und vollständig sind. Ein Fahrtenbuch, in dem der Tachostand nicht zum Protokoll der technischen Untersuchung oder zur Werkstattrechnung passt, besteht diesen Test nicht. Das Amt hat für die Nachfestsetzung fünf Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Erklärung einzureichen war.
Die ersten Ergebnisse zeigen, wie es in der Praxis abläuft: von den ersten acht festgestellten Verstößen endeten sieben damit, dass die Firma eine berichtigte Erklärung einreichte und die Prüfung gar nicht erst begann. Das Amt warnt also zuerst und gibt Raum, es zu korrigieren.
Das ist die häufigste Frage, die wir bekommen. Die schlechte Nachricht vorweg: Ein Formular „auf 50 % umstufen“ gibt es nicht. Was getan werden kann und muss, hängt davon ab, wann Sie das Auto gekauft haben und ob Sie zum Zeitpunkt des Kaufs die Bedingungen für 100 % tatsächlich erfüllt haben.
Sie haben es ausschließlich für das Unternehmen gekauft, gemeldet, Aufzeichnungen geführt – und ab irgendeinem Monat nutzt es der Geschäftsführer oder ein Arbeitnehmer auch privat. Der Vorsteuerabzug aus dem Kauf wird nicht korrigiert. Stattdessen versteuern Sie jeden Monat die private Nutzung als Dienstleistung und führen die Aufzeichnungen weiter, denn aus ihnen ergibt sich, welcher Anteil privat ist. Bei einem Auto für 30 000 Euro ohne Steuer und 30 % Privatfahrten sind das nach dem Verfahren der Finanzverwaltung 43,13 Euro Mehrwertsteuer monatlich. Aus Kraftstoff und Service ziehen Sie ab diesem Zeitpunkt nur noch 50 % ab.
Die neue Regel gilt nicht für den Vorsteuerabzug aus dem Kauf – entscheidend ist der Tag des Erwerbs. Auch hier gilt: Der Vorsteuerabzug wird nicht zurückgezahlt, die private Nutzung wird monatlich als Dienstleistung versteuert, und dafür müssen Sie wissen, wie viele private Kilometer das Auto gefahren ist. Aus Kraftstoff und Service gibt es ab Januar 2026 ohne elektronische Aufzeichnungen nur 50 %, selbst wenn das Auto nur beruflich gefahren wäre; eine Meldung wird bei älteren Autos nicht eingereicht.
Das Auto aus dem Jahr 2026 ist von Anfang an privat gefahren, die Aufzeichnungen fehlen, liegen auf Papier vor oder Sie haben damit aufgehört. Dann ging es nicht um eine Nutzungsänderung, sondern um einen Vorsteuerabzug, auf den kein Anspruch bestand. Die Korrektur ist eine berichtigte Steuererklärung für den Monat, in dem Sie die Steuer abgezogen haben, mit Kürzung auf 50 %, zusammen mit der Korrektur von Kraftstoff und Service für dieses Auto. Die Frist läuft bis zum Ende des Monats, nachdem Sie es festgestellt haben, und in derselben Frist ist die Differenz zu zahlen. Die Geldbuße beträgt mindestens 3 % pro Jahr. Nach Zustellung der Prüfungsmitteilung haben Sie dafür nur noch 15 Tage und die Geldbuße steigt auf mindestens 7 %; danach entscheidet das Amt und der Satz beträgt mindestens 10 %.
Der funktioniert, aber mit einem Jahr Verzögerung. Bis zum 31. Dezember melden Sie dem Amt, dass das Auto ab Januar ausschließlich betrieblich fahren wird, ab dem 1. Januar führen Sie Aufzeichnungen, und in der Erklärung für den letzten Besteuerungszeitraum dieses Jahres holen Sie sich über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs einen Teil der Steuer zurück – und so jedes weitere Jahr, bis fünf Jahre ab dem Kauf abgelaufen sind, für jedes Jahr ein Fünftel der Differenz. Ähnlich funktioniert es beim Verkauf mit Mehrwertsteuer innerhalb von fünf Jahren: Der Rest des Zeitraums wird so gerechnet, als wäre das Auto nur betrieblich gefahren, und ein Teil der nicht abgezogenen Steuer kommt zurück.
Die Hälfte bei der Mehrwertsteuer bedeutet nicht die Hälfte bei der Einkommensteuer. Dort gelten eigene Regeln: bei einem auch privat genutzten Auto werden die Kosten einschließlich Abschreibungen entweder pauschal zu 80 % oder im nachgewiesenen Verhältnis angesetzt, Kraftstoff lässt sich ohne Fahrtenbuch zu 80 % als Kosten ansetzen, und dem Arbeitnehmer wird für den Firmenwagen zu privaten Zwecken monatlich 1 % des Einstandspreises versteuert. Nichts davon hilft Ihnen bei der Mehrwertsteuer: auch wenn Sie dem Arbeitnehmer 1 % versteuern und ihm den privaten Kraftstoff vom Lohn abziehen, beträgt der Vorsteuerabzug für das Auto und den Kraftstoff 50 %. Umgekehrt lässt sich ein wegen der Mehrwertsteuer geführtes elektronisches Fahrtenbuch ohne weitere Arbeit auch als Nachweis des Verhältnisses bei der Einkommensteuer verwenden.
Die Entscheidung über die Mehrwertsteuer fällt vor dem Kauf, nicht beim Jahresabschluss. Für die meisten Firmen, bei denen das Auto abends vor dem Haus parkt, lohnen sich 50 % mehr als hundert Prozent, die in zwei Jahren samt Geldbuße zurückgezahlt werden.
Wenn das Auto auch privat fahren wird, nehmen Sie 50 % und sparen Sie sich die Aufzeichnungen. Wählen Sie hundert Prozent nur dann, wenn Sie sicher sind, dass das Auto nie zum Einkaufen oder in den Urlaub fährt – und jemanden haben, der die Fahrten jeden Tag einträgt.
Papier und PDF halten nicht stand. Der günstigste Weg ist eine App, die die Fahrt selbst aufzeichnet, oder eine Tabelle mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Schreiben Sie den Fahrtzweck konkret: „Treffen mit Kunde XY, Vertragsunterzeichnung“, nicht „dienstlich“.
Wer 100 % abzieht, reicht die Meldung innerhalb der Frist für die Steuererklärung für den Monat ein, in dem er die Steuer abgezogen hat – also bis zum 25. Tag des Folgemonats. Bei einem Wechsel zur ausschließlich betrieblichen Nutzung ab dem neuen Jahr muss die Meldung bis zum 31. Dezember erfolgen, sonst geht das Jahr verloren.
Eine berichtigte Steuererklärung, die eingereicht wird, bevor die Aufforderung kommt, kostet mindestens 3 % pro Jahr vom Differenzbetrag. Dasselbe, vom Amt festgestellt, kostet mindestens 10 % und ein Jahr Prüfung. Sieben der ersten acht Firmen haben das verstanden.
Schreiben Sie uns, wann Sie das Auto gekauft haben, wie viel Mehrwertsteuer Sie abgezogen haben und wer damit fährt. Wir sagen Ihnen, ob etwas zu korrigieren ist und was es kosten wird – unverbindlich.
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